VersicherungsGesetze
Versicherungsregionen Versicherungsgesellschaften Versicherungsspezialisten Versicherungsgesetze Versicherungslinks
 
Sie sind hier: Startseite > Versicherungsvertragsgesetz > § 112 Abweichende Vereinbarungen

VVG  § 112 Abweichende Vereinbarungen

Von den §§ 104 und 106 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

 

 

Als Versicherungs-vermittler sollten Sie Ihr Unternehmen in das Vermittlerverzeichnis eintragen.
 
Alle Inhalte unterliegen dem Urheberrecht. Mit der Nutzung dieser Webseite akzeptieren Sie die AGB.