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Achtung: Diese Version aus 2008 ist veraltet, bitte nutzen Sie die aktuelle Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes VVG 2008 § 35 Aufrechnung durch den Versicherer
Der Versicherer kann eine fällige Prämienforderung oder eine andere ihm aus dem Vertrag zustehende fällige Forderung gegen eine Forderung aus der Versicherung auch dann aufrechnen, wenn diese Forderung nicht dem Versicherungsnehmer, sondern einem Dritten zusteht.
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Als Versicherungs-vermittler sollten Sie Ihr Unternehmen in das Vermittlerverzeichnis eintragen.
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