VersicherungsGesetze
Versicherungsregionen Versicherungsgesellschaften Versicherungsspezialisten Versicherungsgesetze Versicherungslinks
 
Sie sind hier: Startseite > Versicherungsvertragsgesetz 2008 > § 2 Rückwärtsversicherung

Achtung: Diese Version aus 2008 ist veraltet, bitte nutzen Sie die aktuelle Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes

VVG 2008  § 2 Rückwärtsversicherung

(1) Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass der Versicherungsschutz vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses beginnt (Rückwärtsversicherung).

(2) Hat der Versicherer bei Abgabe seiner Vertragserklärung davon Kenntnis, dass der Eintritt eines Versicherungsfalles ausgeschlossen ist, steht ihm ein Anspruch auf die Prämie nicht zu. Hat der Versicherungsnehmer bei Abgabe seiner Vertragserklärung davon Kenntnis, dass ein Versicherungsfall schon eingetreten ist, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

(3) Wird der Vertrag von einem Vertreter geschlossen, ist in den Fällen des Absatzes 2 sowohl die Kenntnis des Vertreters als auch die Kenntnis des Vertretenen zu berücksichtigen.

(4) § 37 Abs. 2 ist auf die Rückwärtsversicherung nicht anzuwenden.

 

 

Als Versicherungs-vermittler sollten Sie Ihr Unternehmen in das Vermittlerverzeichnis eintragen.
 
Alle Inhalte unterliegen dem Urheberrecht. Mit der Nutzung dieser Webseite akzeptieren Sie die AGB.