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Sie sind hier: Versicherungsvertragsgesetz > Fünfter Abschnitt: Schlussvorschriften
Achtung: Dies ist das alte Versicherungsvertragsgesetz. Das neue VVG finden Sie hier: Das Versicherungsvertragsgesetz VVG § 194 (aufgehoben)
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Als Versicherungs-vermittler sollten Sie Ihr Unternehmen in das Vermittlerverzeichnis eintragen.
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