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Achtung: Dies ist das alte Versicherungsvertragsgesetz. Das neue VVG finden Sie hier: Das Versicherungsvertragsgesetz

VVG  § 180a Vermutung der Unfreiwilligkeit

(1) Hängt die Leistungspflicht des Versicherers davon ab, dass der Betroffene unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erlitten hat, so wird die Unfreiwilligkeit bis zum Beweise des Gegenteils vermutet.
(2) Auf eine Vereinbarung, durch die von den Vorschriften des Absatzes 1 zum Nachteil des Betroffenen abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 180 Bezugsberechtigung bei Kapitalversicherung

Nächster Paragraph:
§ 181 Vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls

 

 

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