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Achtung: Dies ist das alte Versicherungsvertragsgesetz. Das neue VVG finden Sie hier: Das Versicherungsvertragsgesetz

VVG  § 180 Bezugsberechtigung bei Kapitalversicherung

Ist als Leistung des Versicherers die Zahlung eines Kapitals vereinbart, so gelten die Vorschriften der §§ 166 bis 168.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 179 Versicherte Person

Nächster Paragraph:
§ 180a Vermutung der Unfreiwilligkeit

 

 

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