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Achtung: Dies ist das alte Versicherungsvertragsgesetz. Das neue VVG finden Sie hier: Das Versicherungsvertragsgesetz

VVG  § 178o Halbzwingende Vorschriften

Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften des § 178a Abs. 4, der §§ 178c bis 178f, des § 178g Abs. 1 bis 3 und der §§ 178h bis 178n zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 178n Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses

Nächster Paragraph:
§ 179 Versicherte Person

 

 

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