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Achtung: Dies ist das alte Versicherungsvertragsgesetz. Das neue VVG finden Sie hier: Das Versicherungsvertragsgesetz

VVG  § 158o Halbzwingende Vorschriften

Auf eine Vereinbarung, durch die von den Vorschriften der §§ 158l bis 158n zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 158n Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten

Nächster Paragraph:
§ 159 Versicherte Person

 

 

Als Versicherungs-vermittler sollten Sie Ihr Unternehmen in das Vermittlerverzeichnis eintragen.
 
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