§ 158g Aufrechnungsverbot gegenüber Dritten
Hinweis: Dies ist die alte, bis 2007 gültige Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes. Wechseln Sie ggf. zur aktuellen Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).
§ 35b findet in Ansehung des Dritten keine Anwendung. | ||
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