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Achtung: Dies ist das alte Versicherungsvertragsgesetz. Das neue VVG finden Sie hier: Das Versicherungsvertragsgesetz

VVG  § 158f Gesetzlicher Forderungsübergang

Soweit der Versicherer den Dritten nach § 158c befriedigt, geht die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 158e Verletzung von Verpflichtungen

Nächster Paragraph:
§ 158g Aufrechnungsverbot gegenüber Dritten

 

 

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