|
|
Sie sind hier: Versicherungsvertragsgesetz > Zweiter Abschnitt: Schadensversicherung > Sechster Titel: Haftpflichtversicherung > II. Besondere Vorschriften für die Pflichtversicherung
Achtung: Dies ist das alte Versicherungsvertragsgesetz. Das neue VVG finden Sie hier: Das Versicherungsvertragsgesetz VVG § 158f Gesetzlicher Forderungsübergang
|
Als Versicherungs-vermittler sollten Sie Ihr Unternehmen in das Vermittlerverzeichnis eintragen.
|
||||||||