§ 111 Veränderungsverbot
Hinweis: Dies ist die alte, bis 2007 gültige Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes. Wechseln Sie ggf. zur aktuellen Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).
Bis zur Feststellung des Schadens darf der Versicherungsnehmer an den von dem Hagelschlag betroffenen Bodenerzeugnissen ohne Einwilligung des Versicherers nur solche Änderungen vornehmen, welche nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht aufgeschoben werden können. | ||
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