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Achtung: Dies ist das alte Versicherungsvertragsgesetz. Das neue VVG finden Sie hier: Das Versicherungsvertragsgesetz

VVG  § 107c Eigentümergrundpfandrechte

Die durch die Vorschriften der §§ 101 bis 107b begründeten Rechte können nicht zugunsten solcher Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden geltend gemacht werden, die dem Versicherungsnehmer zustehen.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 107b Andere Grundpfandrechte

Nächster Paragraph:
§ 108 Umfang des Versicherungsschutzes

 

 

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