§ 107b Andere Grundpfandrechte
Hinweis: Dies ist die alte, bis 2007 gültige Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes. Wechseln Sie ggf. zur aktuellen Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).
Ist das Grundstück mit einer Reallast, Grundschuld oder Rentenschuld belastet, so finden die Vorschriften der §§ 99 bis 107a entsprechende Anwendung. | ||
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