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Achtung: Dies ist das alte Versicherungsvertragsgesetz. Das neue VVG finden Sie hier: Das Versicherungsvertragsgesetz

VVG  § 107 Bestätigungs- und Auskunftspflicht des Versicherers

Der Versicherer ist verpflichtet, einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, die Anmeldung zu bestätigen und auf Verlangen Auskunft über das Bestehen von Versicherungsschutz sowie über die Höhe der Versicherungssumme zu erteilen.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 106 Kündigung durch den Versicherungsnehmer

Nächster Paragraph:
§ 107a Wohnungsänderung des Hypothekengläubigers

 

 

Als Versicherungs-vermittler sollten Sie Ihr Unternehmen in das Vermittlerverzeichnis eintragen.
 
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