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Achtung: Dies ist das alte Versicherungsvertragsgesetz. Das neue VVG finden Sie hier: Das Versicherungsvertragsgesetz

VVG  § 61 Schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalls

Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 60 Beseitigung der Doppelversicherung

Nächster Paragraph:
§ 62 Schadenabwendungs- und Minderungspflicht

 

 

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