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Achtung: Dies ist das alte Versicherungsvertragsgesetz. Das neue VVG finden Sie hier: Das Versicherungsvertragsgesetz

VVG  § 55 Schaden als Begrenzung der Versicherungsleistung

Der Versicherer ist, auch wenn die Versicherungssumme höher ist als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls, nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mehr als den Betrag des Schadens zu ersetzen.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 54 Versicherung eines Sachinbegriffs

Nächster Paragraph:
§ 56 Unterversicherung

 

 

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