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Achtung: Dies ist das alte Versicherungsvertragsgesetz. Das neue VVG finden Sie hier: Das Versicherungsvertragsgesetz

VVG  § 54 Versicherung eines Sachinbegriffs

Ist die Versicherung für einen Inbegriff von Sachen genommen, so umfasst sie die jeweils zu dem Inbegriff gehörigen Sachen.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 53 Entgehender Gewinn

Nächster Paragraph:
§ 55 Schaden als Begrenzung der Versicherungsleistung

 

 

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