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Achtung: Dies ist das alte Versicherungsvertragsgesetz. Das neue VVG finden Sie hier: Das Versicherungsvertragsgesetz

VVG  § 53 Entgehender Gewinn

Die Versicherung umfasst den durch den Eintritt des Versicherungsfalls entgehenden Gewinn nur, soweit dies besonders vereinbart ist.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 52 Versicherungswert

Nächster Paragraph:
§ 54 Versicherung eines Sachinbegriffs

 

 

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