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Achtung: Dies ist das alte Versicherungsvertragsgesetz. Das neue VVG finden Sie hier: Das Versicherungsvertragsgesetz

VVG  § 52 Versicherungswert

Bezieht sich die Versicherung auf eine Sache, so gilt, soweit sich nicht aus den Umständen ein anderes ergibt, der Wert der Sache als Versicherungswert.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 51 Überversicherung

Nächster Paragraph:
§ 53 Entgehender Gewinn

 

 

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