VersicherungsGesetze
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Achtung: Dies ist das alte Versicherungsvertragsgesetz. Das neue VVG finden Sie hier: Das Versicherungsvertragsgesetz

VVG  § 50 Versicherungssumme

Der Versicherer haftet nur bis zur Höhe der Versicherungssumme.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 49 Geldersatz

Nächster Paragraph:
§ 51 Überversicherung

 

 

Als Versicherungs-vermittler sollten Sie Ihr Unternehmen in das Vermittlerverzeichnis eintragen.
 
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