VersicherungsGesetze
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Achtung: Dies ist das alte Versicherungsvertragsgesetz. Das neue VVG finden Sie hier: Das Versicherungsvertragsgesetz

VVG  § 49 Geldersatz

Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 48e Schlichtungsstelle

Nächster Paragraph:
§ 50 Versicherungssumme

 

 

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