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Achtung: Dies ist das alte Versicherungsvertragsgesetz. Das neue VVG finden Sie hier: Das Versicherungsvertragsgesetz

VVG  § 48d Abweichende Vereinbarungen

Von den Vorschriften dieses Titels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Titels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 48c Widerrufsrecht

Nächster Paragraph:
§ 48e Schlichtungsstelle

 

 

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