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Achtung: Dies ist das alte Versicherungsvertragsgesetz. Das neue VVG finden Sie hier: Das Versicherungsvertragsgesetz

VVG  § 48a Anwendungsbereich

(1) Dieser Titel ist auf Fernabsatzverträge über Versicherungen mit Verbrauchern anzuwenden.
(2) Fernabsatzverträge über Versicherungen sind Versicherungsverträge, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (§ 312b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 48 Gerichtsstand der Agentur

Nächster Paragraph:
§ 48b Unterrichtung des Versicherungsnehmers

 

 

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