VersicherungsGesetze
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Achtung: Dies ist das alte Versicherungsvertragsgesetz. Das neue VVG finden Sie hier: Das Versicherungsvertragsgesetz

VVG  § 45 Abschlussagent

Ist ein Versicherungsagent zum Abschluss von Versicherungsverträgen bevollmächtigt, so ist er auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge zu vereinbaren sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 44 Kenntnis des Versicherungsagenten

Nächster Paragraph:
§ 46 Bezirksagent

 

 

Als Versicherungs-vermittler sollten Sie Ihr Unternehmen in das Vermittlerverzeichnis eintragen.
 
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