§ 42 Halbzwingende Vorschriften
Hinweis: Dies ist die alte, bis 2007 gültige Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes. Wechseln Sie ggf. zur aktuellen Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).
Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften der §§ 37 bis 41a zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen. | ||
Vorheriger Paragraph: | Nächster Paragraph: |