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Achtung: Dies ist das alte Versicherungsvertragsgesetz. Das neue VVG finden Sie hier: Das Versicherungsvertragsgesetz

VVG  § 37 Regelmäßige Abholung

Ist die Prämie regelmäßig bei dem Versicherungsnehmer eingezogen worden, so ist dieser zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, wenn ihm in Textform angezeigt wird, dass die Übermittlung verlangt werde.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 36 Leistungsort

Nächster Paragraph:
§ 38 Zahlungsverzug mit Erstprämie

 

 

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