VersicherungsGesetze
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Achtung: Dies ist das alte Versicherungsvertragsgesetz. Das neue VVG finden Sie hier: Das Versicherungsvertragsgesetz

VVG  § 35 Fälligkeit der Prämie

Der Versicherungsnehmer hat die Prämie und, wenn laufende Prämien bedungen sind, die erste Prämie sofort nach dem Abschluss des Vertrags zu zahlen. Er ist zur Zahlung nur gegen Aushändigung des Versicherungsscheins verpflichtet, es sei denn, dass die Ausstellung eines Versicherungsscheins ausgeschlossen ist
   

Vorheriger Paragraph:
§ 34a Halbzwingende Vorschriften

Nächster Paragraph:
§ 35a Leistung durch Dritte

 

 

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