|
|
Sie sind hier: Versicherungsvertragsgesetz > Erster Abschnitt: Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige > Zweiter Titel: Anzeigepflicht. Gefahrerhöhung
Achtung: Dies ist das alte Versicherungsvertragsgesetz. Das neue VVG finden Sie hier: Das Versicherungsvertragsgesetz VVG § 29a Gefahrenerhöhung zwischen Stellung und Annahme des Antrags
|
Als Versicherungs-vermittler sollten Sie Ihr Unternehmen in das Vermittlerverzeichnis eintragen.
|
||||||||