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Achtung: Dies ist das alte Versicherungsvertragsgesetz. Das neue VVG finden Sie hier: Das Versicherungsvertragsgesetz

VVG  § 29a Gefahrenerhöhung zwischen Stellung und Annahme des Antrags

Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 finden auch Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versicherungsantrags eingetretene Gefahrerhöhung, die dem Versicherer bei der Annahme des Antrags nicht bekannt war.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 29 Unerhebliche Gefahrenerhöhung

Nächster Paragraph:
§ 30 Teilrücktritt, Teilkündigung, teilweise Leistungsfreiheit

 

 

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