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Achtung: Dies ist das alte Versicherungsvertragsgesetz. Das neue VVG finden Sie hier: Das Versicherungsvertragsgesetz

VVG  § 29 Unerhebliche Gefahrenerhöhung

Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in Betracht. Eine Gefahrerhöhung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versicherungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden soll.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 28 Leistungsfreiheit wegen unterlassener Anzeige

Nächster Paragraph:
§ 29a Gefahrenerhöhung zwischen Stellung und Annahme des Antrags

 

 

Als Versicherungs-vermittler sollten Sie Ihr Unternehmen in das Vermittlerverzeichnis eintragen.
 
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