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Sie sind hier: Versicherungsvertragsgesetz > Erster Abschnitt: Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige > Zweiter Titel: Anzeigepflicht. Gefahrerhöhung
Achtung: Dies ist das alte Versicherungsvertragsgesetz. Das neue VVG finden Sie hier: Das Versicherungsvertragsgesetz VVG § 27 Objektive Gefahrenerhöhung
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Als Versicherungs-vermittler sollten Sie Ihr Unternehmen in das Vermittlerverzeichnis eintragen.
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