VersicherungsGesetze
Versicherungsregionen Versicherungsgesellschaften Versicherungsspezialisten Versicherungsgesetze Versicherungslinks
 

Achtung: Dies ist das alte Versicherungsvertragsgesetz. Das neue VVG finden Sie hier: Das Versicherungsvertragsgesetz

VVG  § 22 Arglistige Täuschung

Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände anzufechten, bleibt unberührt.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 21 Kausalität

Nächster Paragraph:
§ 23 Subjektive Gefahrenerhöhung

 

 

Als Versicherungs-vermittler sollten Sie Ihr Unternehmen in das Vermittlerverzeichnis eintragen.
 
Alle Inhalte unterliegen dem Urheberrecht. Mit der Nutzung dieser Webseite akzeptieren Sie die AGB.