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Achtung: Dies ist das alte Versicherungsvertragsgesetz. Das neue VVG finden Sie hier: Das Versicherungsvertragsgesetz

VVG  § 21 Kausalität

Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung zur Leistung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 20 Ausübung des Rücktritts

Nächster Paragraph:
§ 22 Arglistige Täuschung

 

 

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