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Achtung: Dies ist das alte Versicherungsvertragsgesetz. Das neue VVG finden Sie hier: Das Versicherungsvertragsgesetz

VVG  § 18 Schriftliche Fragen des Versicherers

(1) (aufgehoben)
(2) Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrumstände an Hand schriftlicher, von dem Versicherer gestellter Fragen anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebener Anzeige eines Umstandes, nach welchem nicht ausdrücklich gefragt worden ist, nur im Fall arglistiger Verschweigung zurücktreten.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 17 Unrichtige Anzeige

Nächster Paragraph:
§ 19 Vertragsabschluss durch Vertreter

 

 

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