VersicherungsGesetze
Versicherungsregionen Versicherungsgesellschaften Versicherungsspezialisten Versicherungsgesetze Versicherungslinks
 

Achtung: Dies ist das alte Versicherungsvertragsgesetz. Das neue VVG finden Sie hier: Das Versicherungsvertragsgesetz

VVG  § 15 Abtretungsverbot

Soweit sich die Versicherung auf unpfändbare Sachen bezieht, kann die Forderung aus der Versicherung nur an solche Gläubiger des Versicherungsnehmers übertragen werden, die diesem zum Ersatz der zerstörten oder beschädigten Sachen andere Sachen geliefert haben.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 14 Insolvenz des Versicherungsnehmers

Nächster Paragraph:
§ 15a Halbzwingende Vorschriften

 

 

Als Versicherungs-vermittler sollten Sie Ihr Unternehmen in das Vermittlerverzeichnis eintragen.
 
Alle Inhalte unterliegen dem Urheberrecht. Mit der Nutzung dieser Webseite akzeptieren Sie die AGB.