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Achtung: Dies ist das alte Versicherungsvertragsgesetz. Das neue VVG finden Sie hier: Das Versicherungsvertragsgesetz

VVG  § 14 Insolvenz des Versicherungsnehmers

(1) Der Versicherer kann sich für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers die Befugnis ausbedingen, das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.
(2) Das gleiche gilt für den Fall, dass die Zwangsverwaltung des versicherten Grundstücks angeordnet wird.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 13 Insolvenz des Versicherers

Nächster Paragraph:
§ 15 Abtretungsverbot

 

 

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