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Achtung: Dies ist das alte Versicherungsvertragsgesetz. Das neue VVG finden Sie hier: Das Versicherungsvertragsgesetz

VVG  § 13 Insolvenz des Versicherers

Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, so endigt das Versicherungsverhältnis mit dem Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam. Soweit das Versicherungsaufsichtsgesetz besondere Vorschriften über die Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens enthält, bewendet es bei diesen Vorschriften.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 12 Verjährung; Klagefrist

Nächster Paragraph:
§ 14 Insolvenz des Versicherungsnehmers

 

 

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