VersicherungsGesetze
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Achtung: Dies ist das alte Versicherungsvertragsgesetz. Das neue VVG finden Sie hier: Das Versicherungsvertragsgesetz

VVG  § 9 Versicherungsperiode

Als Versicherungsperiode im Sinne dieses Gesetzes gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 8 Verlängerungsklausel; dauernde Versicherung; Kündigung mehrjähriger Verträge; Widerruf; Rücktritt

Nächster Paragraph:
§ 10 Wohnungsänderung

 

 

Als Versicherungs-vermittler sollten Sie Ihr Unternehmen in das Vermittlerverzeichnis eintragen.
 
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