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Servicebereich
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VersStG § 10a Mitteilungspflicht
| (1) Die mit der Aufsicht über die Versicherungsunternehmen betrauten Behörden teilen dem Finanzamt die zu ihrer Kenntnis gelangenden Versicherer mit. |
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| (2) Das Registergericht teilt Eintragungen von Vereinen oder Genossenschaften, die sich mit dem Abschluss von Versicherungen befassen, dem Finanzamt mit; das gilt auch dann, wenn die Vereine oder Genossenschaften ihre Leistungen als Unterstützungen ohne Rechtsanspruch bezeichnen. |
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