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VersStG  § 7a Örtliche Zuständigkeit

(1) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Versicherer seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder eine Betriebsstätte - bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste - hat. Hat der Versicherer die Entrichtung der Steuer einem Bevollmächtigten übertragen, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Bevollmächtigte seine Geschäftsleitung, seinen Sitz oder seinen Wohnsitz hat.
(2) Hat der Versicherer weder Geschäftsleitung, Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so bestimmt das Bundesamt für Finanzen das zuständige Finanzamt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Finanzverwaltungsgesetzes.
(3) (weggefallen)
   

Vorheriger Paragraph:
§ 7 Steuerschuldner

Nächster Paragraph:
§ 8 Anmeldung, Fälligkeit

 

 

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