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VersStG  § 6 Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt - vorbehaltlich des folgenden Absatzes - 16 vom Hundert des Versicherungsentgelts ohne Versicherungssteuer.
(2) Die Steuer beträgt
1.bei der Feuerversicherung und bei der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung 11 vom Hundert des Versicherungsentgelts;
2.bei der Gebäudeversicherung, wenn ein Anteil des Versicherungsentgelts als Feueranteil auch der Feuerschutzsteuer unterliegt, 14,75 vom Hundert des Versicherungsentgelts;
3.bei der Hausratversicherung, wenn ein Anteil des Versicherungsentgelts als Feueranteil auch der Feuerschutzsteuer unterliegt, 15 vom Hundert des Versicherungsentgelts;
4.bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden für jedes Versicherungsjahr 0,2 vom Tausend der Versicherungssumme;
5.bei der Seeschiffskaskoversicherung 2 vom Hundert des Versicherungsentgelts;
6.bei der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr 3,2 vom Hundert des Versicherungsentgelts.
   

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