| (1) Die Steuer beträgt - vorbehaltlich des folgenden Absatzes - 16 vom Hundert des Versicherungsentgelts ohne Versicherungssteuer. |
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| (2) Die Steuer beträgt |
| 1. | bei der Feuerversicherung und bei der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung 11 vom Hundert des Versicherungsentgelts; |
| 2. | bei der Gebäudeversicherung, wenn ein Anteil des Versicherungsentgelts als Feueranteil auch der Feuerschutzsteuer unterliegt, 14,75 vom Hundert des Versicherungsentgelts; |
| 3. | bei der Hausratversicherung, wenn ein Anteil des Versicherungsentgelts als Feueranteil auch der Feuerschutzsteuer unterliegt, 15 vom Hundert des Versicherungsentgelts; |
| 4. | bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden für jedes Versicherungsjahr 0,2 vom Tausend der Versicherungssumme; |
| 5. | bei der Seeschiffskaskoversicherung 2 vom Hundert des Versicherungsentgelts; |
| 6. | bei der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr 3,2 vom Hundert des Versicherungsentgelts. |
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