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VAG  § 157 Aufsichtsbehördliche Gestattung von Abweichungen

(1) Die Aufsichtsbehörde kann für die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb und die Geschäftsführung kleinerer Vereine Abweichungen von den §§ 11, 11a, 12, 55a und 66 gestatten. Das gleiche gilt für Abweichungen von § 10a Abs. 1 für Sterbekassen und für Pensionskassen, bei denen eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 nicht getroffen wurde. Abweichungen von § 11 kann die Aufsichtsbehörde auch für Pensionskassen, die nicht kleinere Vereine sind, gestatten.
(2) Soweit sich die Abweichungen auf die Geschäftsführung beziehen, können sie besonders davon abhängig gemacht werden, dass im Abstand von mehreren Jahren auf Kosten des Vereins der Geschäftsbetrieb und die Vermögenslage durch einen Sachverständigen geprüft werden und der Prüfungsbericht der Aufsichtsbehörde eingereicht wird.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 156a Nichtanwendung auf bestimmte Versicherungsunternehmen

Nächster Paragraph:
§ 157a Freistellung von der Aufsicht

 

 

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