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VAG  § 156 Entsprechende Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften

(1) § 34 Satz 1 und § 39 Abs. 3 gelten entsprechend auch für Versicherungsaktiengesellschaften.
(2) Für das Geschäftsführungsorgan öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen gelten die §§ 80 und 91 Abs. 2 des Aktiengesetzes entsprechend. Für das Überwachungsorgan öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen gilt § 80 des Aktiengesetzes entsprechend.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 155 Nachträgliche Benennung eines Schadenregulierungsbeauftragten

Nächster Paragraph:
§ 156a Nichtanwendung auf bestimmte Versicherungsunternehmen

 

 

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