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VAG  § 144c Ordnungswidrigkeiten beim Betrieb des Sicherungsfonds

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 130 Abs. 2 Satz 1 den Geschäftsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 144b Ordnungswidrigkeiten beim Betrieb der Rechtsschutzversicherung

Nächster Paragraph:
§ 145 (aufgehoben)

 

 

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