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VAG  § 123 Sicherungsvermögensfähigkeit

Die am 29. Dezember 1974 nach Maßgabe der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Vorschriften und aufsichtsbehördlichen Anordnungen sowie auf Grund von Einzelgenehmigungen der Aufsichtsbehörde erworbenen Vermögenswerte können im gebundenen Vermögen verbleiben, im Sicherungsvermögen jedoch nur, soweit sie bereits dem Deckungsstock zugeführt und in das Deckungsstockverzeichnis eingetragen waren.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 122 Fortsetzung des Geschäftsbetriebs

Nächster Paragraph:
§ 123a Bestehende öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen

 

 

Als Versicherungs-vermittler sollten Sie Ihr Unternehmen in das Vermittlerverzeichnis eintragen.
 
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