Für Unternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben, dieses Geschäft bereits vor dem 21. Dezember 2004 ausgeübt haben und als Rückversicherungsunternehmen bei der Aufsichtsbehörde registriert sind, gilt die Erlaubnis (§ 119 Abs. 1) im Umfang des bisherigen Geschäftsbetriebs als erteilt. Sie unterliegen jedoch ohne Einschränkung der laufenden Aufsicht.