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VAG  § 121e Bestandsschutz

Für Unternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben, dieses Geschäft bereits vor dem 21. Dezember 2004 ausgeübt haben und als Rückversicherungsunternehmen bei der Aufsichtsbehörde registriert sind, gilt die Erlaubnis (§ 119 Abs. 1) im Umfang des bisherigen Geschäftsbetriebs als erteilt. Sie unterliegen jedoch ohne Einschränkung der laufenden Aufsicht.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 121d Verordnungsermächtigung

Nächster Paragraph:
§ 122 Fortsetzung des Geschäftsbetriebs

 

 

Als Versicherungs-vermittler sollten Sie Ihr Unternehmen in das Vermittlerverzeichnis eintragen.
 
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