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VAG  § 110 Beschränkt anwendbare Vorschriften

(1) Die §§ 54 bis 54b, 54d, 65 und 66 Abs. 1 bis 3a und Abs. 5 bis 7 sowie die §§ 67 und 70 bis 79a gelten nur für das gemäß § 105 abgeschlossene Versicherungsgeschäft.
(2) Ein Treuhänder nach den §§ 70 bis 76 wird nicht bestellt. Das Sicherungsvermögen für diese Versicherungen ist nach näherer Bestimmung der Bundesanstalt so sicherzustellen, dass nur mit ihrer Genehmigung darüber verfügt werden kann.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 109 (aufgehoben)

Nächster Paragraph:
§ 110a Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr

 

 

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