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VAG  § 106c Spartentrennung

Versicherungsunternehmen, welche die Lebensversicherung zugleich mit anderen Versicherungssparten betreiben, darf der Geschäftsbetrieb im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht für die Lebensversicherung erlaubt werden. Versicherungsunternehmen, die die Krankenversicherung zugleich mit anderen Versicherungssparten betreiben, können keine Erlaubnis zum Betrieb der Krankenversicherung nach § 12 Abs. 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhalten.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 106b Antrag; Verfahren

Nächster Paragraph:
§ 107 Kumul von Vertriebswegen

 

 

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