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Servicebereich
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VAG § 103 Veröffentlichungen
| (1) Die Bundesanstalt veröffentlicht jährlich Mitteilungen über den Stand der ihrer Aufsicht unterstellten Versicherungsunternehmen sowie über ihre Wahrnehmungen auf dem Gebiet des Versicherungswesens. |
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| (2) Ebenso veröffentlicht sie fortlaufend ihre Rechts- und Verwaltungsgrundsätze. |
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| (3) Die Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 und 2 können in einem elektronischen Informationsmedium erfolgen. |
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