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VAG  § 85a Verbraucherinformation bei Geschäftstätigkeit im Ausland

Für das Versicherungsgeschäft in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum finden die §§ 10 und 10a Anwendung, wenn den Versicherungsverträgen deutsches Recht zugrunde liegt.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 85 Aufsicht über Geschäftstätigkeit im Ausland

Nächster Paragraph:
§ 86 Aufsicht über Liquidation und Abwicklung

 

 

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