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VAG  § 85 Aufsicht über Geschäftstätigkeit im Ausland

Die Aufsicht erstreckt sich über das Inland hinaus auf die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr ausgeübte Geschäftstätigkeit. Dabei wird die Finanzaufsicht in alleiniger Zuständigkeit, die Aufsicht im übrigen im Zusammenwirken mit der Aufsichtsbehörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates wahrgenommen.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 84 Schweigepflicht

Nächster Paragraph:
§ 85a Verbraucherinformation bei Geschäftstätigkeit im Ausland

 

 

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